Verfassung

„Keine Gemeinde darf über eine andere, kein Gemeindeglied über ein anderes Vorrang oder Herrschaft beanspruchen. Alle Kirchenleitung erfolgt durch Presbyterien (Kirchenräte) und Synoden.“ (Kirchenverfassung §4, Abs. 1)

Dieser Grundsatz in unserer Kirchenverfassung geht zurück auf Beschlüsse der Emder Synode von 1571, die auf der Grundlage der Genfer Kirchenordnung des Reformators Johannes Calvin entwickelt wurde.

Das hieraus entstandene Ordnungsprinzip nennt sich presbyterial-synodale Struktur. Das heißt: die Leitung liegt nicht bei Einzelpersonen, sondern in auf Zeit gewählten Gremien. In der Gemeinde ist es der Kirchenrat sowie im Synodalverband (Kirchenkreis) die Synode mit ihrem Moderamen und in der Landeskirche die Gesamtsynode mit ihrem Moderamen. Die Verfassung der Evangelisch-reformierten Kirche kennt in der Kirche kein „oben“ und „unten“.

Kirchenleitung ist in der Evangelisch-reformierten Kirche im Wesentlichen auf drei Ebenen eingerichtet:

Angelegenheiten werden nur dann an eine andere Ebene abgegeben, wenn sie vor Ort (in der Kirchengemeinde oder im Synodalverband) nicht entschieden werden können (innerkirchliches Subsidiaritätsprinzip).

„Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbstständig. Den Synoden wird vorgelegt, was in der Gemeinde nicht hat entschieden werden können.“ (Kirchenverfassung §4, Abs.)

Die Gemeinde

Die Gemeinde ist nach reformiertem Verständnis der Ort, an dem sich das Leben der Kirche vollzieht.

Die Leitung der Kirchengemeinde liegt in allen Belangen beim Kirchenrat:
geistlich (Verantwortung für Predigt, Taufe, Abendmahl, alle Amtshandlungen und den Unterricht)
– rechtlich (z.B. Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen)
wirtschaftlich (mit der Gemeindevertretung z.B. Verwaltung des Vermögens, Haushaltsaufstellung, Rechnungsführung)

Der Kirchenrat und die Gemeindevertretung sowie die Pfarrstellen werden durch Gemeindewahl besetzt. Wahlberechtigt sind alle konfirmierten Gemeindeglieder. Die Landeskirche besitzt kein Besetzungs- und Versetzungsrecht.

Der Pfarrer oder die Pfarrerin gehört dem Kirchenrat kraft Amtes an und ist ein Mitglied unter anderen. „Die Gemeinden wählen ihre Pfarrer oder Pfarrerinnen auf Vorschlag des Kirchenrates frei aus allen wählbaren Predigern und Predigerinnen“ (Kirchenverfassung §4, Abs. 3)

In den synodalen Zusammenschlüssen (im Synodalverband und der Gesamtsynode) stellt sich die Einheit der Kirche dar; hier wird die kirchliche Gemeinschaft durch gemeinsame Regelungen und gegenseitige Unterstützung gelebt.

Die Synodalverbände

Die Kirchengemeinden einer Region sind in einem Synodalverband zusammengeschlossen.

„Den Synoden obliegt die Leitung, Verwaltung und Vertretung der Kirche in allen ihren Diensten, soweit diese nicht von den Kirchengemeinden allein erfüllt werden.“ (Kirchenverfassung §51, Abs. 2)

Die Synode des Synodalverbands kommt einmal jährlich zusammen, um die Angelegenheiten zu regeln, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht erledigt werden können oder die alle oder mehrere Gemeinden angehen.

Der bzw. die Vorsitzende der Synode heißt Präses oder Frau Präses und repräsentiert den Synodalverband nach außen. Mit den Beisitzern bildet er bzw. sie das Moderamen der Synode, das zwischen den Synodaltagungen die nötigen Entscheidungen trifft.

Die Gesamtsynode

Die Leitung der Kirche liegt bei der Gesamtsynode. Die Synoden der neun Synodalverbände wählen ihrer Größe entsprechend die Mitglieder der Gesamtsynode. Die für die Wahl geltenden Bestimmungen sorgen dafür, dass die Anzahl der eine Pfarrstelle innehabenden Personen immer niedriger ist als die der anderen Mitglieder. Insgesamt besteht die Gesamtsynode aus 57 gewählten Mitgliedern sowie dem Kirchenpräsidenten oder der Kirchenpräsidentin und mit beratender Stimme dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin. Dazu kann die Gesamtsynode drei zusätzliche Mitglieder berufen.

Die Gesamtsynode tagt zweimal jährlich – meistens in Emden der „Johannes a Lasco Bibliothek“. Die Synodaltagungen werden vom Präses oder der Präses geleitet.

Evangelisch-reformierte Kirche

Die Evangelisch-reformierte Kirche ist eine der 20 Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD). Die 143 evangelisch-reformierten Kirchengemeinden mit etwa 168.500 Gemeindegliedern verteilen sich über das ganze Bundesgebiet. Sie sind in neun Synodalverbände gegliedert; vornehmlich in Ostfriesland, dem Emsland, in der Grafschaft Bentheim sowie im östlichen Niedersachen und in Bayern.

Tradition und Selbstverständnis der evangelisch-reformierten (d. h. erneuerten) Kirche gehen zurück auf den Zürcher Reformator Ulrich Zwingli und den Genfer Reformator Johannes Calvin.

Als Landeskirche eingerichtet wurde die Evangelisch-reformierte Kirche 1882, als der deutsche Kaiser und preußische König den reformierten Gemeinden in der Provinz Hannover gestattete, sich zu einer Synode zusammenzuschließen. Später wurde daraus die Evangelisch-reformierte Kirche in Nordwestdeutschland. 1988 schloss sie sich mit der Evangelisch-reformierten Kirche in Bayern zusammen, seitdem als Evangelisch-reformierte Kirche.

Die Evangelisch-reformierte Kirche versteht sich als evangelische Gemeindekirche mit presbyterial-synodaler Struktur. Das heißt: Die Leitung liegt auf allen Ebenen in gewählten Gremien. Auch die Pastoren und Pastorinnen werden in freier Wahl von den Gemeindegliedern bestimmt.

Die Kirche wird von der Gesamtsynode geleitet, der 57 Mitglieder aus den neun Synodalverbänden angehören. Der Präses leitet die Synode. Das Moderamen ist die ständige Vertretung der Gesamtsynode.

Der Sitz des Landeskirchenamtes ist in Leer (Ostfriesland). Leitender Geistlicher ist der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin.